Details

Greenawalt, Tim
Die Indienstnahme privater Netzbetreiber bei der Telekommunikationsüberwachung in Deutschland
Logos Verlag
978-3-8325-2201-8
1. Aufl. 2009 / 293 S.
Monographie/Dissertation

Lieferstatus unbekannt, wir recherchieren bei Anfrage

39,50 €

inkl. MwSt. & zzgl. Versand

+ zum Warenkorb

Kurzbeschreibung

Der Staat greift heutzutage in vielfältiger Weise auf die Ressourcen seiner Bürger zurück. Während in der öffentlichen Diskussion die Steuern das alles beherrschende Thema sind, gibt es in Wirklichkeit eine Vielzahl von einzelnen Maßnahmen, den Privaten in die Erfüllung öffentlicher oder staatlicher Aufgaben einzubeziehen. Eine von ihnen ist die Indienstnahme, bei der der Bürger aufgrund besonderer Sachkompetenz bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben mitwirkt, ohne jedoch seinen Status als Privatrechtssubjekt aufzugeben.

Ein aktuellen Beispiel für eine Indienstnahme Privater findet sich in der Mitwirkung der Netzbetreiber bei der Telekommunikationsüberwachung. Die Unternehmen sind in mehrfacher Hinsicht gesetzlich verpflichtet, staatliche Maßnahmen der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu unterstützen: Durch die Vorratsdatenspeicherung, die Überwachung der Telekommunikation und Auskunft über Verbindungsdaten im Einzelfall, vor allem aber durch die Installation und Bereithaltung von Überwachungsvorrichtungen. Für diese Aufgaben enthalten die Netzbetreiber nur eine marginale Entschädigung.

Die Arbeit untersucht die einfachgesetzliche Reichweite der Pflichten der Netzbetreiber sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Indienstnahme und grenzt sie von anderen Instituten wie der Beleihung ab. Daraus werden die verfassungsrechtlichen Grenzen der Mitwirkung der Netzbetreiber an der Überwachung entwickelt. Die Untersuchung behandelt dabei die Aufgabenerfüllung und die Kostenerstattung jeweils voneinander getrennt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Indienstnahme stets auch mit einer an den tatsächlich entstehenden Kosten orientierten Entschädigung verbunden sein muss. Die weitgehend entschädigungslose Mitwirkung der Netzbetreiber ist daher in ihrer gegenwärtigen Form verfassungswidrig.